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ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN VON PROWISE

Download AGB

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Prowise        : Prowise B.V. und die direkt oder indirekt mit Prowise verbundenen
Gesellschaften
Vertragspartner    : der Vertragspartner von Prowise
Vertrag        : jeder Vertrag zwischen Prowise und dem Vertragspartner

Artikel 2 Geltungsbereich

  1. Die Bestimmungen in diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Angebote von Prowise und alle Verträge zwischen Prowise und dem Vertragspartner, für die Prowise diese Bedingungen für anwendbar erklärt hat, insoweit die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich von diesen Bedingungen abgewichen sind.
  2. Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ebenso für alle Verträge mit Prowise, für deren Ausführung Prowise Dienstleistungen Dritter in Anspruch nimmt.
  3. Die Anwendbarkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich ausgeschlossen, sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Parteien nebeneinander zur Anwendung kommen, gilt im Falle einer Widersprüchlichkeit zwischen den allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von Prowise und den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, dass die Bestimmungen in den allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von Prowise maßgebend sind.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt davon die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Parteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
  5. Prowise bemüht sich, dem Vertragspartner diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vor oder bei Abschluss eines Vertrages zur Verfügung zu stellen. Sollte dies jedoch nicht stattgefunden haben oder berechtigterweise nicht möglich sein, kann der Vertragspartner Prowise um Einsichtnahme bitten oder sich an die niederländische Industrie- und Handelskammer in Eindhoven wenden, wo diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen hinterlegt sind. Auf erste Aufforderung des Vertragspartners hin werden ihm die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen kostenlos zugeschickt. Die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen stehen auch kostenlos auf der Website www.prowise.com/de/allgemeine-geschaeftsbedingungen zum Download bereit.
  6. Dem Vertragspartner sind die Nutzungsbedingungen von Prowise bekannt, die uneingeschränkt auch für den Vertrag gelten. Die Nutzungsbedingungen stehen kostenlos auf der Website https://www.prowise.com/de/nutzungsbedingungen/ zum Download bereit.
  7. Wenn Prowise mit dem Vertragspartner öfter als einmal einen Vertrag abschließt, gelten für alle weiteren Verträge immer die vorliegenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, und zwar ungeachtet dessen, ob sie jeweils explizit für anwendbar erklärt wurden oder nicht.

Artikel 3 Angebote/Übereinstimmung/Preise

  1. Alle Angebote jeglicher Art sind stets freibleibend, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde.
  2. Ein Angebot hat eine Gültigkeit von maximal 30 Tagen. Prowise ist nur an das Angebot gebunden, wenn der Vertragspartner die Annahme schriftlich innerhalb von 30 Tagen bestätigt und sofern die im Angebot angebotenen Waren noch vorhanden bzw. lieferbar sind, wenn Prowise das Angebot nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt der Annahme widerruft.
  3. Gegebenenfalls in der Auftragsbestätigung vorhandene oder behauptete Fehler müssen Prowise fristgerecht innerhalb von 8 Tagen nach Datum der Bestätigung vom Vertragspartner schriftlich mitgeteilt werden.
  4. Mündliche Zusagen oder Vereinbarungen seitens des Personals sind für Prowise erst verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
  5. Sollte die Annahme von den im Angebot gemachten Angaben abweichen, ist Prowise nicht an das Angebot gebunden. Sofern Prowise nichts anderes bekannt gibt, kommt der Vertrag dann nicht in Übereinstimmung mit dieser abweichenden Annahme zustande.
  6. Alle von Prowise gemachten Angaben von Zahlen, Maßen, Gewichten oder anderen Daten in Bezug auf die Waren dienen rein zu Informationszwecken und sind nur von allgemeiner Art.
  7. Ein aus mehreren Komponenten bestehender Kostenvoranschlag verpflichtet Prowise nicht zur Lieferung eines Teils der im Angebot genannten Waren zu einem entsprechenden Teil des angegebenen Preises.
  8. Angebote gelten nicht für Nachbestellungen.
  9. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten die Preise in den Angeboten für Lieferungen ab Werk in Euro einschließlich Verladekosten und ohne USt., behördlich festgesetzte Abgaben, Versand-, Fracht- und Verwaltungskosten.
  10. Prowise ist berechtigt, eine seinem Urteil nach ausreichende Sicherheit für die Erfüllung der Zahlungspflichten durch den Vertragspartner zu verlangen, auch wenn dies bedeutet, dass Fristen oder Lieferzeiten nicht eingehalten werden können.

Artikel 4 Lieferung und Lieferfrist

  1. Sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren, erfolgt die Lieferung ab Lager von Prowise („ab Werk“).
  2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Waren abzunehmen, sobald Prowise sie ihm liefert oder liefern lässt oder sobald sie ihm vertragsgemäß tatsächlich zu Verfügung gestellt werden.
  3. Sollte der Vertragspartner die Abnahme verweigern oder säumig mit der Bereitstellung von für die Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen sein, ist Prowise berechtigt, die Waren auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners zu lagern.
  4. Werden die Waren zugestellt, ist Prowise berechtigt, die anfallenden Versandkosten in Rechnung zu stellen.
  5. Hat Prowise eine Lieferfrist angegeben, so gilt diese nur als Richtwert. Eine angegebene Lieferfrist ist daher unverbindlich. Vorbehaltlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Prowise kann der Vertragspartner bei einer Überschreitung der Lieferfrist bis 30 Tage keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Vertragsauflösung erheben. Wird die Lieferfrist um mehr als 30 Tage überschritten, muss der Vertragspartner Prowise schriftlich mahnen und Prowise dabei eine angemessene Frist einräumen, um die Pflichten noch zu erfüllen, ohne dass der Vertragspartner Anspruch auf Schadensersatz erheben kann.
  6. Sofern Prowise im Rahmen der Vertragsausführung Informationen des Vertragspartners benötigt, beginnt die Lieferfrist erst zu laufen, nachdem der Vertragspartner Prowise diese Informationen zur Verfügung gestellt hat.
  7. Prowise ist zu Teillieferungen berechtigt. Prowise ist berechtigt, Teillieferungen separat in Rechnung zu stellen.
  8. Wurde vereinbart, dass die Waren vor Ort installiert werden, erfolgen die Verkabelungsarbeiten auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners.

Artikel 5 Untersuchung, Mängelrüge

  1. Der Vertragspartner hat die ausdrückliche Pflicht, sofort nach Lieferung oder, sofern dies nicht möglich ist, bei der ersten möglichen Gelegenheit nach der Lieferung zu untersuchen, ob die gelieferten Waren dem Vertrag entsprechen. Dazu muss der Vertragspartner auf jeden Fall untersuchen, ob die Mengen und die Qualität der gelieferten Waren mit den Vereinbarungen im Vertrag übereinstimmen.
  2. Beanstandungen in Bezug auf sichtbare Mängel, darunter über Mengen und Qualität, müssen Prowise spätestens fünf Tage nach der Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Geschieht dies nicht, kann der Vertragspartner seine Beanstandung, dass die gelieferten Waren nicht dem Vertrag entsprechen, nicht mehr gegenüber Prowise geltend machen.
  3. Beanstandungen in Bezug auf nicht sichtbare Mängel müssen Prowise innerhalb von fünf Tagen nach deren Feststellung schriftlich mitgeteilt werden.
  4. Sollte der Vertragspartner eine Beanstandung vorbringen, ist er verpflichtet, Prowise die Gelegenheit zu bieten, die Waren zu inspizieren (inspizieren zu lassen), um die angeblich vorhandenen Mängel zu überprüfen.
  5. Sollte der Vertragspartner mangelhafte Waren zurückgeben wollen, kann dies nur nach vorhergehender schriftlicher Zustimmung von Prowise und auf die von Prowise genannte Weise erfolgen.
  6. Der Vertragspartner kann in keinem Fall Ansprüche gegenüber Prowise geltend machen, nachdem er die Lieferung (oder einen Teil davon) in Gebrauch genommen, be- oder verarbeitet hat. Nur Waren in unversehrtem Zustand und in Originalverpackung kommen für eine Gutschrift in Betracht.
  7. Wenn Prowise die Beanstandungen des Vertragspartners als begründet erachtet, hat  Prowise das Recht, die Waren nach eigener Wahl entweder kostenlos zu reparieren, sie zu tauschen oder ihren Wert gutzuschreiben.
  8. Eine Gutschrift erfolgt ausschließlich in Form einer Gutschriftanzeige. Der Wert der zurückgegebenen Waren wird erst nach Erhalt der Gutschriftanzeige durch den Vertragspartner und nur bis zu dem auf der Gutschriftanzeige genannten Betrag verrechnet.
  9. Sollte sich eine Mängelrüge nur auf einen Teil der Lieferung beziehen, stellt dies keinen Anlass zur Ablehnung der ganzen Lieferung dar.

Artikel 6 Installation

  1. Prowise bemüht sich nach bestem Vermögen, die Dienstleistungen sorgfältig entsprechend den mit dem Vertragspartner schriftlich getroffenen Vereinbarungen und vereinbarten Verfahren zu erbringen.
  2. Die Arbeitszeiten des Personals von Prowise werden möglichst an die beim Vertragspartner geltenden Arbeitszeiten angepasst, sofern diese zwischen 8.30 Uhr und 17.30 Uhr liegen. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage sind davon ausgenommen. Freitags endet der Arbeitstag um 17.00 Uhr.
  3. Für Aufträge in Bezug auf die Durchführung von Arbeiten oder die Erbringung von Dienstleistungen, für die ein fester Preis gilt, werden Ort und Uhrzeit der Durchführung immer von Prowise bestimmt.
  4. Wurde ein Abnahmetest vereinbart, beträgt der Testzeitraum vierzehn (14) Tage nach Lieferung oder nach Fertigstellung der Installation.
  5. Das Installierte gilt als angenommen:
    wenn die Parteien keinen Abnahmetest vereinbart haben: bei Lieferung oder, wenn eine Installation durch Prowise vereinbart wurde, bei deren Fertigstellung,
    wenn die Parteien einen Abnahmetest vereinbart haben: am ersten Tag nach Ablauf des Testzeitraums,
    wenn Prowise vor Ende des Testzeitraums einen Testbericht gem. Absatz 6 erhält: sobald die im Testbericht enthaltenen Fehler behoben wurden, mit Ausnahme von Mängeln, die gemäß Absatz 7 der Annahme nicht im Weg stehen. In Abweichung von Obigem gilt das Geliefert als zur Gänze angenommen, wenn und sobald der Vertragspartner das Geliefert vor dem Zeitpunkt der Annahme in irgendeiner Weise für operative Zwecke nutzt.
  6. Sollte sich bei der Durchführung des Abnahmetests herausstellen, dass Fehler die Fortsetzung des Abnahmetests behindern, informiert der Vertragspartner Prowise spätestens am letzten Tag des Testzeitraums anhand einer detaillierten Beschreibung der Fehler. Danach wird der Testzeitraum unterbrochen, bis das Installierte so geändert wurde, dass diese Behinderung nicht mehr besteht. Prowise bemüht sich nach bestem Vermögen, den gemeldeten Fehler innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben, wobei Prowise berechtigt ist, temporäre Lösungen, Umgehungen und problemvermeidende Einschränkungen vorzunehmen.
  7. Die Annahme wird nicht aus anderen Gründen als solchen, die mit den ausdrücklich vereinbarten Spezifikationen in Zusammenhang stehen, verweigert und auch nicht aufgrund des Bestehens kleiner Fehler, die nach billigem Ermessen der operativen Inbetriebnahme der gelieferten Waren nicht im Weg stehen, wobei die Pflicht von Prowise bestehen bleibt, diese kleinen Fehler im Rahmen der Gewährleistung gem. Artikel 9 zu beheben.
  8. Wird in Phasen oder Teilen geliefert oder getestet, hat die Annahme einer bestimmten Phase oder eines bestimmten Teils keinen Einfluss auf eine eventuelle Annahme einer früheren Phase oder eines anderen Teils.
  9. Prowise wird sich nach bestem Vermögen bemühen, Fehler innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben, sofern sie Prowise innerhalb von drei Monaten nach Lieferung oder, sofern ein Abnahmetest vereinbart wurde, innerhalb von drei Monaten nach der Annahme detailliert beschrieben schriftlich gemeldet wurden. Prowise garantiert nicht, dass sich die Software für den tatsächlichen oder beabsichtigten Gebrauch eignet. Prowise garantiert ebenso wenig, dass die Software ohne Unterbrechung funktionieren wird und dass immer alle Fehler verbessert werden. Eine Fehlerbehebung wird kostenlos durchgeführt, es sei denn, die Software wurde anders als zu einem festen Preis im Auftrag des Vertragspartners entwickelt, in welchem Fall Prowise die Kosten der Fehlerbehebung entsprechend den bei Prowise geltenden Preisen in Rechnung stellen wird. Die Behebungspflicht verfällt, wenn der Vertragspartner ohne schriftliche Zustimmung von Prowise Änderungen an der Software vornimmt oder vornehmen lässt.
  10. Prowise hat keinerlei Pflichten jeglicher Art oder jeglichen Inhalts in Bezug auf Fehler, die erst nach Verstreichen der in Artikel 6, Absatz 9 genannten Gewährleistungsfrist gemeldet werden.

Artikel 7 Zahlung

  1. Zahlungen müssen in Euro innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen. Beschwerden gegen die Höhe der Rechnung setzen die Zahlungspflicht nicht aus.
  2. Wurde vereinbart, dass der Vertragspartner Zahlungen in monatlichen Teilzahlungen tätigt, erfolgen diese Zahlungen durch Vorauszahlung und durch Lastschriftverfahren.
  3. Der Vertragspartner kann sich gegenüber Prowise nicht auf Aufrechnung berufen. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Vertragspartner ein Verbraucher ist und er die gesetzlich für Aufrechnung vorgesehenen Anforderungen erfüllt.
  4. Nach Verstreichen der in Absatz 1 genannten Frist ist der Vertragspartner von Rechts wegen in Verzug, ohne dass eine Mahnung erforderlich wäre. Der Vertragspartner hat sodann Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat oder angefangenen Monat zu zahlen, sofern die gesetzlichen Zinsen bzw. die gesetzlichen Handelszinsen nicht höher sind, in welchem Fall die jeweils höchsten Zinsen zu zahlen sind. Die Zinsen für den fälligen Betrag werden ab dem Zeitpunkt berechnet, da der Vertragspartner in Verzug gerät, und bis zum Zeitpunkt der Begleichung des gesamten Betrags.
  5. Zahlungen dienen zuerst zur Begleichung der Kosten, danach zur Begleichung der angefallenen Zinsen und schließlich zur Begleichung der Auftragssumme und der laufenden Zinsen.
  6. Im Fall von Geschäftsauflösung, Insolvenz(-antrag), Genehmigung der Schuldensanierung gem. niederländischem Schuldensanierungsgesetz für natürliche Personen („Wet Schuldsanering Natuurlijke Personen“), Pfändung oder Zahlungsaufschub aufseiten des Vertragspartners sind die Forderungen von Prowise gegenüber dem Vertragspartner sofort fällig.
  7. Ist der Vertragspartner mit der (rechtzeitigen) Erfüllung seiner in Absatz 1 beschriebenen Pflichten in Verzug, ist er verpflichtet, alle Prowise entstandenen außergerichtlichen Kosten in Höhe von 15 % der insgesamt offenen Forderung zzgl. USt., jedoch zumindest 300 EUR, sowie Prozesskosten, Vollstreckungskosten und Kosten für Rechtsbeistand zu übernehmen und vollständig zu zahlen. Zu diesen Kosten zählen auch andere oder höhere berechtigterweise entstandene Kosten als die gem. Gesetz festgesetzten Prozesskosten.

Artikel 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Alle von Prowise gelieferten Waren bleiben das Eigentum von Prowise, bis der Vertragspartner alle aus allen mit Prowise geschlossenen Verträgen hervorgehenden Pflichten erfüllt hat.
  2. Der Vertragspartner ist nicht befugt, die Vorbehaltswaren zu verpfänden oder auf eine andere Weise zu belasten.
  3. Wenn Dritte die Vorbehaltswaren beschlagnahmen oder Rechte darauf geltend machen wollen, ist der Vertragspartner verpflichtet, Prowise so schnell wie möglich davon in Kenntnis zu setzen.
  4. Von Prowise gelieferte Waren, für die gemäß Absatz 1 dieses Artikels ein Eigentumsvorbehalt gilt, dürfen nur im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeiten weiterverkauft werden.
  5. Für den Fall, dass Prowise seinen in diesem Artikel genannten Eigentumsvorbehalt ausüben möchte, erteilt der Vertragspartner Prowise oder von Prowise eingesetzten Dritten bereits jetzt für später bedingungslos und unwiderruflich die Zustimmung, all jene Orte zu betreten, an denen sich Eigentum von Prowise befindet, und die Waren an sich zu nehmen. Der Vertragspartner ist zur Mitwirkung daran verpflichtet, andernfalls droht eine sofort fällige Geldstrafe in Höhe von 10 % aller noch offenen Forderungen von Prowise.
  6. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltswaren gegen Feuer, Explosions- und Wasserschäden sowie Diebstahl zu versichern und versichert zu lassen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Versicherungsschein dieser Versicherung auf erste Aufforderung hin vorzulegen.

Artikel 9 Gewährleistung

  1. Prowise gewährleistet, dass die gelieferten Waren keine Mängel aufweisen und den üblichen Anforderungen, die daran in den Niederlanden gestellt werden, entsprechen.
  2. Sollten die gelieferten Waren dieser Gewährleistung nicht entsprechen, wird Prowise die Waren innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt der Waren oder, wenn eine Rückgabe nach billigem Ermessen nicht möglich ist, nach schriftlicher Bekanntgabe des Mangels durch den Vertragspartner ersetzen. Der Vertragspartner verpflichtet sich schon jetzt, Prowise die ersetzten Waren zurückzugeben und das Eigentum daran wieder auf Prowise zu übertragen.
  3. Die Gewährleistung gilt nicht, wenn der Mangel infolge von äußeren Umständen wie Witterungseinflüssen, Brand- oder Wasserschäden oder unsachgemäßem Gebrauch bzw. Transport bzw. unsachgemäßer Lagerung durch den Vertragspartner oder Dritte verursacht wurde oder wenn der Vertragspartner die Waren für Zwecke verwendet hat, für die sie nicht gedacht sind.
  4. Solange der Vertragspartner nicht seine aus dem von den Parteien geschlossenen Vertrag hervorgehenden Pflichten erfüllt, kann er sich nicht auf diese Gewährleistung berufen.
  5. Prowise hat für alle seine Waren eigene Gewährleistungsregelungen. Diese Regelungen sind in den Gewährleistungsbestimmungen von Prowise zu finden.

Artikel 10 Aussetzung und Vertragsauflösung

  1. Prowise ist befugt, die Erfüllung seiner Pflichten auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn:
    der Vertragspartner seine aus dem Vertrag und/oder diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen hervorgehenden Pflichten nicht oder nicht vollständig erfüllt,
    Prowise nach Abschluss des Vertrages zur Kenntnis gekommene Umstände einen gerechtfertigten Grund darstellen, zu fürchten, dass der Vertragspartner die Pflichten nicht erfüllen wird; falls gerechtfertigte Gründe bestehen, zu fürchten, dass der Vertragspartner seine Pflichten nur teilweise oder nicht ordentlich erfüllen wird, ist die Aussetzung nur zulässig, sofern die Nichterfüllung dies rechtfertigt,
    der Vertragspartner bei Abschluss des Vertrages aufgefordert wurde, eine Sicherheit für die Erfüllung seiner Vertragspflichten zu leisten und diese Sicherheit ausbleibt oder nicht ausreichend ist; sobald die Sicherheit geleistet wurde, entfällt die Befugnis zur Aussetzung, es sei denn, die Erfüllung wurde dadurch unannehmbar verzögert.
  2. Ferner ist Prowise befugt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich Umstände ergeben, die eine Erfüllung des Vertrages unmöglich machen oder die dazu führen, dass die Erfüllung nach billigem Ermessen nicht mehr gefordert werden kann, oder wenn sich andere Umstände ergeben, die solcher Art sind, dass eine unveränderte Aufrechterhaltung des Vertrages nach billigem Ermessen nicht erwartet werden kann.
  3. Wird der Vertrag aufgelöst, sind die Forderungen von Prowise gegenüber dem Vertragspartner sofort fällig. Wenn Prowise die Erfüllung der Pflichten aussetzt, behält Prowise seine Ansprüche gem. Gesetz und Vertrag.
  4. Prowise hat jederzeit das Recht, Schadensersatz zu fordern.

Artikel 11 Haftung

  1. Wenn die von Prowise gelieferten Waren mangelhaft sind, ist die Haftung von Prowise gegenüber dem Vertragspartner auf das beschränkt, was in diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unter „Gewährleistung“ beschrieben ist.
  2. Sofern Prowise aufgrund eines verschuldeten Mangels bei der Vertragserfüllung oder aus einem anderen Grund haftbar ist, gilt im Falle von direkten Schäden, dass die Haftung auf maximal den Rechnungsbetrag oder aber jenen Teil des Vertrages, auf den sich die Haftung bezieht, beschränkt ist. Kann keine Vertragssumme ausgemacht werden, ist die Haftung von Prowise auf den Betrag beschränkt, den Prowise in diesem Zusammenhang von seiner Betriebshaftpflichtversicherung bekommt.
  3. Prowise haftet keinesfalls für indirekte Schäden, darunter Folgeschäden, entgangener Gewinn, entgangene Einsparungen und Schäden durch Stillstand.
  4. Die Haftungsbeschränkungen in den Absätzen 1, 2 und 3 gelten nicht, wenn der betreffende Schaden Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Prowise zuzuschreiben ist oder die Haftung von Prowise aus Bestimmungen zwingenden Rechts hervorgeht.
  5. Vorbehaltlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Prowise hat der Vertragspartner Prowise von allen Ansprüchen Dritter aus jeglichem Grund in Bezug auf den Ersatz von Schäden, Kosten oder Zinsen, die mit den gelieferten Waren in Zusammenhang stehen oder aus der Nutzung der gelieferten Waren hervorgehen, freizustellen, es sei denn, dem Vertragspartner ist keinerlei Vorwurf in Bezug auf diesen Schaden zu machen.
  6. Sollte das Gericht gegebenenfalls urteilen, dass sich Prowise nicht auf die in Absatz 1 bis 5 genannten Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen berufen kann, ist die Haftung von Prowise für direkte und indirekte Schäden in jedem Fall auf maximal jenen Betrag (in dem Zinsen und Kosten enthalten sind) beschränkt, auf den Anspruch aufgrund der von Prowise abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht.
  7. Sofern der Vertragspartner ein Verbraucher ist, gelten für ihn – in Abweichung von den Bestimmungen in diesem Artikel – die gesetzlichen Bestimmungen.

Artikel 12 Verjährung

Jede Forderung gegenüber Prowise außer jenen, die von Prowise anerkannt wurden, verfällt durch das einfache Verstreichen von zwölf Monaten nach Entstehung der Forderung.

Artikel 13 Gefahrübergang

Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung von Waren, die Gegenstand des Vertrages sind, geht auf den Vertragspartner über, sobald diese Waren dem Vertragspartner rechtlich oder tatsächlich geliefert wurden und damit in den Einflussbereich des Vertragspartners oder einem vom Vertragspartner ausgewählten Dritten übergehen.

Artikel 14 Höhere Gewalt

  1. Die Parteien sind nicht zur Erfüllung irgendeiner Pflicht verpflichtet, wenn sie daran infolge eines Umstandes gehindert werden, der nicht ihrer Schuld zuzuweisen ist und auch nicht laut Gesetz, einem Rechtsgeschäft oder einer im Geschäftsverkehr geltenden Gewohnheit auf ihre Rechnung geht.
  2. Unter höherer Gewalt werden in diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen neben dem, was diesbezüglich im Gesetz und in der Rechtsprechung verstanden wird,  alle von außen kommenden, vorhersehbaren und nicht vorhersehbaren Umstände verstanden, auf die Prowise keinen Einfluss ausüben kann, durch die Prowise jedoch nicht in der Lage ist, seine Pflichten zu erfüllen, darunter auch Stromausfall, Verkehrsstaus, Arbeitsniederlegungen und schlechte Witterungsbedingungen.
  3. Prowise hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn die Umstände, die die (weitere) Erfüllung verhindern, eintreten, nachdem Prowise seine Pflichten bereits erfüllen hätte müssen.
  4. Die Parteien können während eines Zeitraums, in dem eine höhere Gewalt andauert, die Vertragspflichten aussetzen. Wenn dieser Zeitraum länger als drei Monate dauert, ist jede der Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne gegenüber der anderen Partei zu Schadensersatz verpflichtet zu sein.
  5. Sofern Prowise zum Zeitpunkt des Eintretens der höheren Gewalt bereits seine Vertragspflichten teilweise erfüllt hat oder erfüllen kann und dem erfüllten bzw. noch zu erfüllenden Teil ein eigenständiger Wert zukommt, ist Prowise berechtigt, den bereits erfüllten bzw. noch zu erfüllenden Teil separat in Rechnung zu stellen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, diese Rechnung zu begleichen, als handle es sich um einen separaten Vertrag.

Artikel 15 Zurückbehaltungsrecht

Prowise ist befugt, die Waren oder andere Sachen, die der Benutzer des Vertragspartners bei sich hat oder bekommen wird, zurückzuhalten, bis alles Prowise aufgrund des geschlossenen Vertrages Zustehende vom Vertragspartner zur Gänze erfüllt wurde. Die Gefahr der unter dieses Zurückbehaltungsrecht fallenden Waren bleibt beim Vertragspartner.

Artikel 16 Vertretung

Sollte der Vertragspartner im Namen eines oder mehrerer anderer auftreten, haftet er, unbeschadet der Haftung dieses anderen, gegenüber Prowise, als wäre er selbst der Vertragspartner.

Artikel 17 Geistiges Eigentum

  1. Prowise bleibt Inhaber/Berechtigte aller von Prowise bereitgestellten gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte des geistigen Eigentums in Bezug auf die von Prowise zur Verfügung gestellten Materialien – sowie der darin enthaltenen Erfindungen, Zeichnungen, Modelle und urheberrechtlich geschützten Werken – und alle Software, wenn und insoweit diese nicht durch gewerbliche Schutzrechte und Rechte des geistigen Eigentums Dritter geschützt sind.
  2. Wenn für die von Prowise zur Verfügung gestellten Waren/Produkte – und die darin enthaltenen Erfindungen, Zeichnungen, Modelle und urheberrechtlich geschützten Werke – und die Software gewerbliche Schutzrechte und Rechte des geistigen Eigentums Dritter gelten, werden diese basierend auf der Lizenz und Garantie des Lizenzgebers geliefert. Der Vertragspartner muss die Anforderungen erfüllen, die der Lizenzgeber an die Nutzung gestellt hat.
  3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle Handlungen zu unterlassen, die einen Verstoß gegen ein Patent, Urheberrecht, Markenrecht oder eine Lizenz darstellen. Nachahmung, Nachdruck oder Reproduktionen in jeglicher Form sind daher verboten.

Artikel 18 Datenschutz

Prowise legt großen Wert auf den Schutz und die Sicherheit von personenbezogenen Daten. Prowise verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des niederländischen Datenschutzgesetzes („Wet bescherming persoonsgegevens“) sowie übriger anwendbarer Gesetze und Vorschriften. Prowise hat seine Datenschutzbestimmungen in einer Datenschutzerklärung festgehalten, die auf der Website www.prowise.com zu finden ist.

Artikel 19 Verbrauchergeschäfte

Sofern der Käufer ein Verbraucher ist, gelten die Bestimmungen dieser Bedingungen nicht, insoweit sie in den Geltungsbereich von Artikel 6:236 des niederländischen BGB gehören, und auch nicht, insoweit diese Bedingungen in anderer Weise im Widerspruch zu Bestimmungen zwingenden Rechts stehen.

Artikel 20

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in Niederländisch, Englisch und Deutsch erhältlich. Im Falle von Widersprüchen in der Übersetzung gilt die Niederländische Fassung.

Artikel 21 Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Für alle Angebote und Verträge von Prowise gilt ausschließlich niederländisches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  2. Alle Streitigkeiten, die zwischen Prowise und dem Vertragspartner entstehen können, unter anderem hervorgehend aus Angeboten, Verträgen, Lieferungen und erbrachten Dienstleistungen, sind dem zuständigen Gericht des Bezirks Ostbrabant, Standort ’s Hertogenbosch, vorzulegen, sofern nicht Bestimmungen zwingenden Rechts etwas anderes vorschreiben.

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